Verbot für fluorhaltige Schaumlöschmittel
- 24 Mai 2023
- Brandschutz Service Gigler
Aktueller Stand der Verordnung zur Beschränkung von PFOA
Verordnung zur Beschränkung von PFOA
Status Quo
Für Schaumlöschmittel gibt es jedoch Ausnahmen:
Eine Verwendung nach dem 1. Januar 2023 bis 4. Juli 2025 ist nur „für Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in – mobile wie auch ortsfeste – Systeme eingefüllt ist“ möglich, wenn am Ort der Verwendung eine vollständige Rückhaltung gewährleistet ist.
Auswirkung der Beschränkung von PFOA in der Praxis
Lagervorräte in Löschanlagen und Fahrzeugen, die die o.g. Grenzwerte nicht einhalten und mit neuen Schaumlöschmitteln (die den Anforderungen der (EU)2017/1000 entsprechen) aufgefüllt werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 bzw., wenn die vorgenannten Voraussetzungen für eine Nutzung bis 2025 erfüllt sind, dem 5. Juli 2025 die Grenzwerte einhalten.
Ob das Nachfüllen mit Schaumlöschmitteln (die die Grenzwerte überschreiten) aus Lagerbeständen (z.B. IBC-, Kanister- oder Faßware), zulässig ist, bedarf juristischer Klärung[1].
Bei teilweisem Verbrauch von PFOA-belastetem Schaumlöschmittel sollte man daher nicht mehr einfach nachfüllen, sondern Vorratsbehälter (z.B. in stationären Löschanlagen, auf Fahrzeugen, Absetzcontainer oder Anhängern) vollständig entleeren und zusammen mit den Schaummittelführenden Anlagenteilen (Pumpen, Rohre, Ventile, Hähne, Zumischer, etc.) so reinigen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.
Eine Überprüfung nach gewissen Lagerzeitintervallen (z.B. nach 6 und 12 Monaten) ist zu empfehlen.
Lagerbestände von Schaumlöschmitteln, die die Grenzwerte überschreiten, aber nach einer der vorgenannten Ausnahmen weiter verwendet werden dürfen, müssen nach den Regelungen des Art. 5 der (EU) 2019/1021 behandelt werden. Dazu gehört u.a. eine jährliche Mitteilungspflicht an die zuständigen Behörden über Größe und Beschaffenheit der Lagerbestände. Diese Mitteilungspflicht gilt für Produkte, die PFOA enthalten, seit Juni 2020 und endet mit Ablauf der Frist für die Ausnahmeregelung.
Hinweis: Sofern Schaumlöschmittel in technischen Einrichtungen vorgehalten worden sind, die nicht mit entsorgt werden können, sollten alle Teile dieser Einrichtungen, die Kontakt zum Schaumlöschmittel hatten oder haben einer gründlichen technischen Reinigung unterzogen und deren Erfolg durch Messungen kontrolliert werden, bevor eine Wiederbefüllung mit neuem Schaumlöschmittel vorgenommen werden kann! Beachten Sie bitte, dass eine Kontamination von neuem Schaumlöschmittelkonzentrat durch Reste von PFOS- oder PFOA-belastetem Vorgängerprodukt über die jeweils zulässigen Höchstgrenze des Gehaltes hinaus das neue Produkt sofort unbrauchbar macht!